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BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 73a StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; § 261 StPO
Verfall (Unterbleiben der Anordnung; Entreicherung; tatrichterliches Ermessen; notwendige Feststellungen) - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Konkrete tatrichterliche Feststellungen über Umfang und Zweck bei der Ausgabe des Erlangten als Voraussetzung für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 73a S. 1
Konkrete tatrichterliche Feststellungen über Umfang und Zweck bei der Ausgabe des Erlangten als Voraussetzung für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02
Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung …
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
"'Erlangt' im Sinne der § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.).Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121).
- BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03
Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121). - BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04
Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde …
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
Der Senat weist darauf hin, dass der Zweifelssatz das Tatgericht nicht verpflichtet, von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen, wenn hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 26;… KK-Schoreit, 6. Aufl., § 261 Rn. 40).
- BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als …
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 26. März 2009 (3 StR 579/08, NStZ 2010, 86) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen worden war, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. - BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der …
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25;… Schmidt aaO Rn. 12).". - BGH, 13.12.2006 - 4 StR 421/06
Rücktritt von einer Verbrechensverabredung; Verfall von Wertersatz (fehlerhafte …
Auszug aus BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10
Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121).